Beihilfeversicherung für Ehepartner
- Beihilfe für Ehegatten ist an Einkommensgrenzen gekoppelt
- Einkommensgrenzen unterschiedlich
- Jährlicher Nachweis der Einkommenshöhe
- Restkostenversicherung zu 30 Prozent
Ehepartner fallen nur dann in die Beihilfe, wenn ein bestimmtes Einkommen jährlich nicht überschritten wird.
Für Ehepartner von Beamten des Bundes, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern und Berlin darf das eigene Einkommen im zweiten Kalenderjahr vor der Beantragung nicht höher als 17.000 Euro gewesen sein. In Hamburg, Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Sachsen und Thüringen dürfen Ehepartner bis zu 18.000 Euro jährlich verdienen. In Bayern ist die Einkommensgrenze seit dem 1.1.2020 für Ehegatten und Lebenspartner auf 20.000 Euro erhöht worden. Während sonst das Einkommen eine Jahres zugrunde gelegt wird bemisst die Beihilfe in Sachsen den Durchschnitt der letzten drei Jahre. In Bremen und Baden-Württemberg gilt eine Einkommensgrenze von nur 10.000 Euro.
Berücksichtigungsfähige Ehepartner sind gegenüber der Beihilfestelle verpflichtet ihre Einkommenshöhe jedes Jahr mit einer Kopie ihres Steuerbescheids nachweisen. Geht der Ehepartner oder die Ehepartnerin des Beamten einer Geringfügigen Tätigkeit nach, wären die Voraussetzungen für eine Beihilfefähigkeit erfüllt. Entscheidend ist, dass das Einkommen wirtschaftlich in nur geringer Weise zum Familieneinkommen beiträgt.
Von der Beihilfestelle werden für Ihren Ehepartner je nach Bundesland lediglich bis zu 70 Prozent der beihilfefähigen Aufwendungen erstattet. Für die verbleibenden 30 Prozent muss eine entsprechende private Restkostenversicherung für den Ehepartner nachgewiesen werden.