Dienstunfähigkeitsversicherung
- Polizeidienstunfähigkeit
- Begriff der Polizeidienstunfähigkeit
- Dienstunfähigkeitsklausel
- Sonderfall Polizeianwärter
Polizisten und Polizistinnen üben einen körperlich und psychisch ausgesprochen anspruchsvollen Beruf aus. Das ist der Grund, warum viele Kollegen bereits vor Erreichen des Pensionsalters ihren Dienst aufgeben müssen. Die finanziellen Folgen können dramatisch sein, denn bei einer Dienstunfähigkeit beziehen Sie zwar das Ruhegeld. Doch das recht in der Regel nicht aus, um den bisherigen Lebensstandard halten zu können.
Nach § 4 BpolBG (Bundespolizeibeamtengesetz) ist ein Polizeivollzugsbeamter dann als dienstunfähig anzusehen, „wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, daß er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangt“. Verliert ein Polizeibeamter beispielsweise durch einen Unfall seinen Schießfinger und kann deswegen keine Waffe mehr führen, wird er als polizeivollzugsdienstunfähig eingestuft. Dieser Umstand führt jedoch nicht automatisch zur Berufsunfähigkeit, da grundsätzlich eine Verweisung auf eine Innendiensttätigkeit möglich ist.
Dagegen können Sie jedoch vorsorgen, indem Sie als Polizist eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit einer Dienstunfähigkeitsklausel abschließen. Selbst wenn es zur Auszahlung eines Ruhegehalt vom Dienstherrn kommt, entsteht gleichwohl eine Versorgungslücke. Mit der Dienstunfähigkeitsklausel haben Sie die Sicherheit, dass das Versicherungsunternehmen, bei dem Sie die Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen haben, die monatlich vereinbarte Rente zahlt, sobald vom Dienstherrn eine Entlassung wegen Dienstunfähigkeit erfolgt.
Werden Sie bereits als Polizeianwärter aufgrund eines Unfalls oder einer Erkrankung polizeidienstunfähig, besteht gar kein Anspruch auf eine weitere Versorgung durch den Dienstherrn, sondern es erfolgt die Entlassung aus dem Polizeidienst. Bestenfalls erhalten Sie eine geringe Erwerbsminderungsrente. Denn es gilt: in den ersten fünf Jahren erhalten Sie gar kein Ruhegeld, vom 6.- 19. Jahr 35 %, ab dem 20. Jahr ab 35,88 %, ab dem 30. Jahr ab 53,81 % und ab dem 40. Dienstjahr ab 71,75 %.