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Anwartschaften und Krankenversicherungen für Polizeibeamte

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Polizeibeamter im aktiven Dienst. Die Faktenlage

 
Wenn Sie als Polizeibeamter nach Ende Ihrer Ausbildung mit dem aktiven Dienst begonnen haben, sind Sie vom Status her zunächst Beamter auf Probe und nach Erhalt der Ernennungsurkunde Beamter auf Lebenszeit. Ob Sie als Polizeibeamter der freien Heilfürsorge unterliegen oder dem System der Beihilfe, hängt maßgeblich davon ab, welcher Dienstherr für Sie zuständig ist, also ein bestimmtes Bundesland oder der Bund. Abhängig von den jeweiligen Beihilfe- und Heilfürsorgevorschriften fallen Sie entweder in das System der freien Heilfürsorge oder aber werden beihilfeberechtigt. Im System der Heilfürsorge sind Sie gesetzlich verpflichtet, eine Pflegepflichtversicherung nachzuweisen. Diese kann in der Privaten Krankenversicherung nur in Kombination mit einer Anwartschaft versichert werden. Der Vorteil der Großen Anwartschaft liegt darin, dass Sie neben dem „Einfrieren“ Ihres Gesundheitszustandes auch Ihr Eintrittsalter auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Anwartschaftsvertrages vorverlegen, sprich in einer Lebensphase, in der Sie in der Regel noch recht gesund sind . Mit dem Dienstzeitende endet nämlich auch die Heilfürsorge und spätestens dann werden Sie beihilfeberechtigt. Die Große Anwartschaft sichert Ihnen dann den reibungslosen Eintritt in die dann notwenige Private Krankenversicherung. Dann werden Sie zu 70 Prozent beihilfeberechtigt und benötigen eine Restkostenversicherung für die restlichen 30 Prozent. Anders ist es bei Polizeibeamten in Hessen, Bayern, Thüringen, Rheinland-Pfalz und im Saarland. Hier werden Sie bereits ab der Ernennung zum Beamten auf Probe beihilfeberechtigt. Ausgerichtet auf die jeweilige Beihilfevorschrift wird hier eine beihilfekonforme Krankenversicherung notwendig.