Familienangehörige und Besonderheiten bei der Beihilfe in Brandenburg

 
 

Die Faktenlage

In Brandenburg erhalten Sie als Polizeianwärter bis zum Ausbildungsende Heilfürsorge. Polizeibeamte mit Einstellungstermin nach1996 und Beamte der Berufsfeuerwehr erhalten grundsätzlich Beihilfe. Polizeibeamte mit Einstellunsgdsatum vor 1996 erhalten Heilfürsorge bis zum Dienstzeitende. Beihilfefähige Ehepartner und Kinder von Heilfürsorgeberechtigten und beihilfepflichtigen Anwärtern und Beamten unterliegen der Beihilfe.
 
 

Keine Heilfürsorge für Ehepartner und Kind

Kinder und Ehepartner von heilfürsorgeberechtigten Polizeianwärtern und beihilfepflichtigen Polizeibeamten und Beamten der Berufsfeuerwehr sind beihilfepflichtig. Der beihilfefähige Ehepartner erhält 70 % Beihilfe und jedes beihilfefähige Kind 80 %. Insofern ist hier Handlungsbedarf erforderlich und eIne Restkostenversicherung in Höhe von 30 % beziehungsweise 20 % einzurichten.
 
 

Kinder

Der Monatsbeitrag für ein beihilfefähiges Kind eines Beamten zwischen ein und fünfzehn Jahren beträgt in Brandenburg 49,37 € und vom sechzehnten bis zum achtzehnten Lebensjahr 63,31 €.
 
 

Ehepartner

Der Monatsbeitrag für einen beihilfefähigen Ehepartner eines Beamten in Brandenburg beträgt bei einem Eintrittsalter von 20 Jahren 116,28 €, bei einem Eintrittsalter von 25 Jahren 155,43 € und bei einem Eintrittsalter von 30 Jahren 167,62 €
 
 

Das Wichtigste der Beihilfe in Brandenburg

 
 
Beihilfeberechtigt ist zunächst der Beamte mit maximal einem Kind im Familienzuschlag mit 50 %, mit zwei Kindern sind es 70 %. Der Ehepartner ohne eigenen Beihilfeanspruch erhät 70 %, jedes berücksichtigungsfähige Kind und Waisen 70 % und Versorgungsempfänger ( Beamte im Ruhestand) ebenfalls 70 %. An der Stelle sollte und muß für jede beihilfefähige Person eine beihilfekonforme Restkostenversicherung über eine Private Krankenversicherung nachgewiesen werden, um die Lücken entsprechend auf 100 % aufzustocken.
 
In Brandenburg sind Ehepartner dann berücksichtigungsfähig beihilfeberechtigt, wenn sie weniger als 17.000 Euro Einkommen nachweisen. Der Gesamtbetrag der Einkünfte gemäß § 2 Abs.3 Einkommenssteuergesetz darf diesen Betrag im zweiten Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags nicht übersteigen .Bei entsprechendem Nachweis können medizinische Aufwendungen bei der Festsetzungsstelle (Beihilfestelle) wirksam entsprechend dem Bemessungssatz geltend gemacht werden.
 
Bei Polizeibeamten,Beamten der Berufsfeuerwehr sowie Polizeianwärtern, für die nach den entsprechenden Vorschriften Heilfürsorge gewährt wird, erstreckt sich dieser Krankenversicherungsschutz nicht auch auf die Angehörigen. Ehepartner oder Kinder von Heilfürsorgeberechtigten sind beihilfepflichtig und müssen eine entsprechende beihilfekonforme Krankenversicherung nachweisen.
 
Beihilfepflichtige Aufwendungen, die bei der Beihilfestelle eingereicht werden, reduzieren sich um 10 % der Kosten (mind. um fünf Euro und max. um 10 Euro bei Arznei und Verbandsmitteln, Hilfsmitteln, Fahrten, Familien- und Haushaltshilfe je Kalendertag und Sozialtherapie je Kalendertag. Bei vollstationärem Aufententhalt im Krankenhaus, bei Anschlussheilbehandlung oder Suchtbehandlung werden reduziert sich die Beihilfe um 10 Euro je Kalendertag für maximal 28 Tage im Kalenderjahr und stationären Reha-Maßnahmen. Eigenbehalte entfallen dagegen bei Kindern bis zum 18. Lebensjahr (außer Fahrtkosten), bei Schwangeren im Zusammenhang mit Schwangerschaftsbeschwerden oder der Entbindung und bei Vorsorgeleistungen. Allerdings gibt es auch Belastungsgrenzen.
 
Beihilfefähig sind die Kosten in Höhe der Pflegesätze, Fallpauschalen und Sonderentgelte für allgemeine Krankenhausleistungen. Wahlleistungen wie Zweibettzimmer und Chefarztbehandlung sind nicht beihilfefähig. Bei Heilfürsorgeempfängern kann bereits während des aktiven Dientes eine Krankenhauszusatzversicherung mit Chefarztleistungen und Zweibettzimmer abgeschlossen werden. Beihilfeberechtigte können dies ebenfalls als Baustein in ihre beihilfekonforme Restkostenversicherung integrieren. Nach § 62 Landesbeamtengesetz ist das Zweibettzimmer mit Chefarztabehandlung Brandenburg nur bei Personen beihilfefähig, die vor dem 1.1.1999 Beamte oder berücksichtigungsfähige Angehörige mit einem anerkannten Grad der Schwerbehinderung von mindestens 50 im Land Brandenburg waren und nur solange die Schwerbehinderung anhält.
 
Ein Heil- und Kostenplan (HUK) ist bei kieferorthopädischen Behandlungen zwingend erforderlich. Notwendig ist die Zustimmung der Festsetzungsstelle auf der Basis des HUK, bei Zahnersatz und implantologischen Leistungen kann vorab ein HUK eingereicht werden , ist aber nicht zwingend notwendig. Zahnersatz und Material- und Laborkosten sind zu 40 % beihilfefähig. Bei Beamtenanwärtern und deren berücksichtigungsfähigen zugehörigen Persönen sind prothetische Lesitungen, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen, implantologische Leistungen und Inlays und Zahnkronen von der Beihilfe ausgeschlossen.
 
Aufwendungen für Brillengläser und Kontaktlinsen sind nach ärztlicher Verordnung beihilfefähig für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres, bei denen die Sehschärfe nach Korrektur maximal 30 % beträgt oder die unter erheblichen Gesichtsfeldausfällen leiden. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen, die für Brillenfassungen, Bildschirmbrillen, Brillnetius und Brillenversicherungen.
 
Beihilfefähig ist die Behandlung durch Heilpraktiker nur bis zu den festen Höchstbeträgen, die unterhalb der Höchstsätze des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker (GebüH) liegen.
 
Die Beihilfe ersetzt entsprechend dem Bemessungssatz nur dann die Kosten der medizinischen Aufwendungen gemäß § 54 BBhV, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Austellung der Rechnung beantragt werden. Maßgeblich sind dabei das Datum der Rechnung und der Eingang des Beihilfeantrags bei der Festsetzungsstelle.
 
 
 

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