Bestimmte Berufsgruppen wie Bundespolizisten im aktiven Vollzugsdienst oder auch Landespolizeibeamte erhalten gemäß der einschlägigen Heilfürsorgeverordnung statt der Beihilfe Heilfürsorge. Bundeswehrsoldaten erhalten dagegen unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Berücksichtigungsfähige Ehepartner und Kinder dieser Polizeibeamten bzw. Soldaten sind dagegen beihilfeberechtigt.
Beihilfe erhalten Versorgungsempfänger (also Polizisten im Ruhestand) und die Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Kinder von Polizeibeamten oder Beamten der Berufsfeuerwehr, die Heilfürsorge beziehen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Angehörigen beihilfefähig sind. Die Einkünfte des Ehepartners bzw. Lebenspartners dürfen im zweiten Kalenderjahr vor der Beantragung der Beihilfe 20.000 Euro nicht übersteigen. Ab 2024 wird die Einkommensgrenze dynamisch angepasst. Das erfolgt dann analog der Entwicklung des Rentenwertes West. Kinder müssen im „Familienzuschlag Berücksichtigung finden um beihilfeberechtigt zu sein.
Ambulante Leistungen, zu denen Leistungen gehören, die von Zahnärzten, Ärzten, Heilpraktikern und Psychotherapeuten erbracht werden und Arzneimittel, Verbandmittel, Krankenhausleistungen, Aufwendungen für häusliche Pflege, Unterkunfts- und Fahrtkosten, wenn ambulante medizinische Leistungen auswärtig erbracht werden, medizinische Rehabilitationsmaßnahmen und ggf. Anschlussheilbehandlung ( Kur). Bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, entfallen die einschränkenden Vorgaben hinsichtlich der Beihilfefähigkeit von Brillengläsern. Das gilt ab dem Kaufdatum 01.01.2021. Neu ist ab 01.01.2021 auch: ein spezifischer Visuswert oder eine Mindest- Dioptrienzahl, die bislang Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit von Brillengläsern war, entfällt. Bei der zahnärztlichen Behandlung sind Aufwendungen für Auslagen, Material- und Laborkosten nunmehr statt bislang zu 40 % zu 60 % beihilfefähig.
Die Höhe der Unterstützung von Pflegebedürftigen orientiert sich nach dem Pflegegrad.
Pensionäre als Empfänger von Versorgungsbezügen und berücksichtigungsfähige Ehepartner erhalten 70 %, berücksichtigungsfähige Kinder erhalten 80 % Beihilfe. Hier ist eine entsprechende Restkostenversicherung notwendig, die bei Versorgungsempfängern die Lücke von 30 % und bei berücksichtigungsfähigen Kindern die Lücke von 20 % schließt.
Gemäß der Bundesbeihilfeverordnung sind nur Augaben beihilfefähig, wenn sie motwendig und angemessen sind. Die Entscheidung, was notwendig und angemessen ist, trifft die Beihilfestelle ( Festsetzungsstelle) der für Sie zuständigen Behörde. Grundsätzlich gilt als notwendig, was der Arzt verschreibt. Nicht immer wird dies jedoch von der Festsetzungsstelle so anerkannt und kommt zu Streitfällen. Im schlechtesten Fall wird dann die Kostenübernahme der als nicht notwendig erkannten Medikamente oder Therapien verweigert. Als in der Höhe "angemessen" gelten die medizinischenAufwendungen, die sich im Rahmen der ärztlichen Gebührenordnung ( GOÄ). der zahnärztlichen Gebührenordnung (GOZ) und dem Gebührenverzeichnis der Heilpraktiker bewegen.
Die Bundesbeihilfe kennt keine Kostenpauschale, sondern definiert, dass Sie sich pro beihilfefähige Aufwendung zehn Prozent anrechnen lassen müssen. Dieser Abzug erfolgt ähnlich wie bei der Praxisgebühr in der Gesetzlichen Krankenversicherung für verordnete Arzneimittel und Verbandsmittel. Dagegen erfolgt die Kostenübernahme für den Arztbesuch ohne Anrechnung bzw. Eigenbehalt.