Familienangehörige und Besonderheiten bei der Beihilfe des Bundes

 
 

Die Faktenlage

Als Bundespolizeianwärter und als Bundespolizist erhalten Sie bis zum Dienstzeitende freie Heilfürsorge. Als Beamter oder Beamtenanwärter der Zollverwaltung sind Sie dagegen bereits im Vorbereitungsdienst beihilfeberechtigt. Beihilfefähige Ehepartner und Kinder sind bei beihilfeberechtigten aber auch bei heilfürsorgeberechtigten Beamten ebenfalls beihilfeberechtigt. Da die Beihilfe nur für einen Teil der Kosten für medizinische Aufwendungen aufkommt, ist hier der Abschluß einer Privaten Restkosten- Krankenversicherung für Ihren Ehepartner und ihr Kind bzw. Ihre Kinder notwendig.
 
 

Keine Heilfürsorge für Ehepartner und Kind

Kinder und Ehepartner von heilfürsorgeberechtigten Polizeianwärtern und Polizisten unterliegen der Beihilfe. Der beihilfefähige Ehepartner erhält 70 % Beihilfe und, jedes beihilfefähige Kind 80 %. Insofern ist hier Handlungsbedarf erforderlich und eIne Restkostenversicherung in Höhe von 30 % beziehungsweise 20 % einzurichten.
 
 

Kinder

Der Monatsbeitrag für ein beihilfefähiges Kind eines Bundesbeamten zwischen ein und fünfzehn Jahren beträgt 45,37 € und vom sechzehnten bis zum achtzehnten Lebensjahr 56,75 €.
 
 

Ehepartner

Der Monatsbeitrag für einen beihilfefähigen Ehepartner eines Bundesbeamten beträgt bei einem Eintrittsalter von 20 Jahren 110,54 €, bei einem Eintrittsalter von 25 Jahren 133,72 € und bei einem Eintrittsalter von 30 Jahren 143,13 €
 
 

Das Wichtigste der Beihilfe bei der Bundespolizei:

 
 
Bestimmte Berufsgruppen wie Bundespolizisten im aktiven Vollzugsdienst oder auch Landespolizeibeamte erhalten gemäß der einschlägigen Heilfürsorgeverordnung statt der Beihilfe Heilfürsorge. Bundeswehrsoldaten erhalten dagegen unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Berücksichtigungsfähige Ehepartner und Kinder dieser Polizeibeamten bzw. Soldaten sind dagegen beihilfeberechtigt.
 
Beihilfe erhalten Versorgungsempfänger (also Polizisten im Ruhestand) und die Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Kinder von Polizeibeamten oder Beamten der Berufsfeuerwehr, die Heilfürsorge beziehen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Angehörigen beihilfefähig sind. Die Einkünfte des Ehepartners bzw. Lebenspartners dürfen im zweiten Kalenderjahr vor der Beantragung der Beihilfe 20.000 Euro nicht übersteigen. Ab 2024 wird die Einkommensgrenze dynamisch angepasst. Das erfolgt dann analog der Entwicklung des Rentenwertes West. Kinder müssen im „Familienzuschlag Berücksichtigung finden um beihilfeberechtigt zu sein. 
 
Ambulante Leistungen, zu denen Leistungen gehören, die  von Zahnärzten, Ärzten, Heilpraktikern und Psychotherapeuten erbracht werden und Arzneimittel, Verbandmittel, Krankenhausleistungen, Aufwendungen für häusliche Pflege, Unterkunfts- und Fahrtkosten, wenn ambulante  medizinische Leistungen auswärtig erbracht werden, medizinische Rehabilitationsmaßnahmen und ggf. Anschlussheilbehandlung ( Kur). Bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, entfallen die einschränkenden Vorgaben hinsichtlich der Beihilfefähigkeit von Brillengläsern. Das gilt ab dem Kaufdatum 01.01.2021. Neu ist ab 01.01.2021 auch: ein spezifischer Visuswert oder eine Mindest- Dioptrienzahl, die bislang Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit von Brillengläsern war, entfällt. Bei der zahnärztlichen Behandlung sind Aufwendungen für Auslagen, Material- und Laborkosten nunmehr statt bislang zu 40 % zu 60 % beihilfefähig. 
 
Die Höhe der Unterstützung von Pflegebedürftigen orientiert sich nach dem Pflegegrad.
Pensionäre als Empfänger von Versorgungsbezügen und berücksichtigungsfähige  Ehepartner erhalten 70 %,  berücksichtigungsfähige Kinder erhalten 80 % Beihilfe. Hier ist eine entsprechende Restkostenversicherung notwendig, die bei Versorgungsempfängern die Lücke von 30 %  und bei berücksichtigungsfähigen Kindern  die Lücke von 20  % schließt.
 
Gemäß der Bundesbeihilfeverordnung sind nur Augaben beihilfefähig, wenn sie motwendig und angemessen sind. Die Entscheidung, was  notwendig und angemessen ist, trifft die Beihilfestelle ( Festsetzungsstelle) der für Sie zuständigen Behörde. Grundsätzlich gilt als notwendig, was der Arzt verschreibt. Nicht immer wird dies jedoch von der Festsetzungsstelle so anerkannt und kommt zu Streitfällen. Im schlechtesten Fall wird dann die Kostenübernahme der als nicht notwendig erkannten Medikamente oder Therapien verweigert. Als in der Höhe "angemessen" gelten die medizinischenAufwendungen, die sich im Rahmen der ärztlichen Gebührenordnung ( GOÄ). der zahnärztlichen Gebührenordnung (GOZ) und dem Gebührenverzeichnis der Heilpraktiker bewegen.
 
Die Bundesbeihilfe kennt keine Kostenpauschale, sondern definiert, dass Sie sich pro beihilfefähige Aufwendung zehn Prozent anrechnen lassen müssen. Dieser Abzug erfolgt ähnlich wie bei der Praxisgebühr in der Gesetzlichen Krankenversicherung für verordnete Arzneimittel und Verbandsmittel. Dagegen erfolgt die Kostenübernahme für den Arztbesuch ohne Anrechnung bzw. Eigenbehalt.
 
 
 

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