Beihilfeberechtigt ist zunächst der Beamte mit maximal einem Kind im Familienzuschlag mit 50 %, mit zwei Kindern sind es 70 %. Der Ehepartner ohne eigenen Beihilfeanspruch erhät 70 %, jedes berücksichtigungsfähige Kind und Waisen 70 % und Versorgungsempfänger (Beamte im Ruhestand) ebenfalls 70 %. An der Stelle sollte und muß für jede beihilfefähige Person eine beihilfekonforme Restkostenversicherung über eine Private Krankenversicherung nachgewiesen werden, um die Lücken entsprechend auf 100 % aufzustocken.
In Hamburg sind Ehepartner dann berücksichtigungsfähig beihilfeberechtigt, wenn sie weniger als 18.000 Euro Einkommen nachweisen. Der Gesamtbetrag der Einkünfte gemäß § 2 Abs.3 Einkommenssteuergesetz darf diesen Betrag im zweiten Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags nicht übersteigen .Bei entsprechendem Nachweis können medizinische Aufwendungen bei der Festsetzungsstelle (Beihilfestelle) wirksam entsprechend dem Bemessungssatz geltend gemacht werden.
Bei Polizeibeamten, Beamten der Berufsfeuerwehr sowie Polizeianwärtern, für die nach den entsprechenden Vorschriften Heilfürsorge gewährt wird, erstreckt sich dieser Krankenversicherungsschutz nicht auch auf die Angehörigen. Beihilfefähige Ehepartner und Kinder von Heilfürsorgeberechtigten sind beihilfepflichtig und müssen eine entsprechende beihilfekonforme Krankenversicherung nachweisen.
Beihilfepflichtige Aufwendungen, die bei der Beihilfestelle eingereicht werden, reduzieren sich um 10 % der Kosten (mind. um fünf Euro und max. um 10 Euro bei Arznei und Verbandsmitteln, Hilfsmitteln, Fahrten, Familien- und Haushaltshilfe je Kalendertag und Sozialtherapie je Kalendertag. Bei vollstationärem Aufententhalt im Krankenhaus, bei Anschlussheilbehandlung oder Suchtbehandlungwerden reduziert sich die Beihilfe um 10 Euro je Kalendertag für maximal 28 Tage im Kalenderjahr und stationären Reha-maßnahmen. Eigenbehalte entfallen dagegen bei Kindern bis zum 18. Lebensjahr (außer Fahrtkosten), bei Schwangeren im zusammenhang mit Schwangerschaftsbeschwerden oder der Entbindung und bei Vorsorgeleistungen. Allerdings gibt es auch Belastungsgrenzen. Ein weiterer Abzug erfolgt über eine Kostendämpfungspauschale. Dabei wird die zu gewährende Beihilfe pro Kalenderjahr um eine Pauschale gekürzt. Die Höhe der Pauschale richtet sich nach der Besoldungsgruppe und dem Status der beihilfeberechtigten Person.
Beihilfefähig sind die Kosten in Höhe der Pflegesätze, Fallpauschalen und Sonderentgelte für allgemeine Krankenhausleistungen. Wahlleistungen wie Zweibettzimmer und Chefarztbehandlung sind nicht beihilfefähig. Bei Heilfürsorgeempfängern kann bereits während des aktiven Dientes eine Krankenhauszusatzversicherung mit Chefarztleistungen und Zweibettzimmer abgeschlossen werden. Da das Zweibettzimmer mit Chefarztabehandlung in Hamburg auch für Beihilfeberechtigte als Wahlleistung nicht beihilfefähig ist, empfiehlt es sich, diese Leistung als Baustein in ihre beihilfekonforme Restkostenversicherung integrieren .
Ein Heil- und Kostenplan (HUK) ist bei kieferorthopädischen Behandlungen zwingend erforderlich. Notwendig ist die Zustimmung der Festsetzungsstelle auf der Basis des HUK, bei Zahnersatz und implantologischen Leistungen kann vorab ein HUK eingereicht werden , ist aber nicht zwingend notwendig. Zahnersatz und Material- und Laborkosten sind zu 60 % beihilfefähig. Bei Beamtenanwärtern und deren berücksichtigungsfähigen zugehörigen Persönen sind prothetische Lesitungen, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen, implantologische Leistungen und Inlays und Zahnkronen von der Beihilfe ausgeschlossen.
Aufwendungen für Brillengläser und Kontaktlinsen werden im Rahmen der Vorschriften des $ 12 der Hamburger Beihilfeverordnung gewährt. Danach gelten festen Beträge, die in den meisten Fällen nicht kostendeckend sind. Brillengestelle sind von der Beihilfe ausgeschlossen.
Bei Heilpraktikerleistungen ist nur der Mittelwert der 1983 abgerechneten Durchschnittshonorare beihilfefähig, höchstens aber bis zum 2,3-fachen Satz der Gebürhrenordnung für Ärzte ( GOÄ).
Die Beihilfe ersetzt entsprechend dem Bemessungssatz nur dann die Kosten der medizinischen Aufwendungen gemäß § 54 BBhV, wenn die Beantragung innerhalb einer bestimmten Frist erfolgt. Diese Frist für den Antrag beträgt zwei Jahre ab Entstehen der Aufwendungen oder der ersten Aufstellung der Rechnung. Die medizinischen Aufwendungen, die mit dem Antrag geltend gemacht werden, müssen einen Betrag von 200 Euro übersteigen. Erreichen die Aufwendungen aus zehn Monaten diese Summe nicht, liegen aber über 15 Euro, kann auch hierfür Beihilfe beabtragt werden.