Für den nicht selbst beihilfeberechtigten Ehepartner sind die Aufwendungen beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag seiner nachzuweisenden Einkünfte im Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrages den steuerlichen Grundfreibetrag nicht übersteigt. Maßgeblich ist das Einkommen im vorletzten Jahr vor dem jahr, indem der Beihilfeantrag gestellt wird.
Der Bemessungssatz für Alleinstehende beträgt 50 Prozent und für Verheiratete und Verwitwete 55 Prozent. Vom Ausgangssatz ausgehend bekommen Ehepartner bekommen plus fünf Prozent und für jedes berücksichtigungsfähige Kind ebenfalls je 5 Prozent bis maximal 70 Prozent. Im stationären Bereich erhöht sich der Bemessungsbetrag nochmal um 15 Prozent bis maximal 85 Prozent.
In Hessen mindern sich die berücksichtigungsfähigen AUfwendungen um 4,50 Euro pro verordnetem Medikament, bei Festbeträgen nur bis zu dieser Höhe.Ausgenommen davon sind sind Kinder unter 18 Jahren und Versorgungsempfänger bei monatlichen Bezügen unter 1.225 Euro.
Grundsätzlich beihilfefähig sind die vom Arzt oder Zahnarzt erbrachten Leistungen inklusive der verordneten Arznei- und Verbandsmittel, Wahleleistungen und AUfwendungen im Ausland.
Diese Kosten sind nur eingeschränkt beihilfefähig
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Zahnärztliche Aufwendungen für Material- und Laborkosten werden zu 60 Prozenz von der Beihilfe übernommen.
Für Sehhilfen gelten feste Beträge, die aber meistens nicht die enteheneden Kosten decken. Brillengestelle sind nicht beihilfefähig..
Der Beihilfeanspruch von Wahlleistungen wird in Hessen nur noch dann bewilligt, wen der Beihilfeberechtigte gegenüber de festsetzungsstelle innerhalb von drei Monaten nach der Verbeamtung erklärt, dass er mit einem monatlichen Abzug von 18,90 Euro von seinen Bezügen einverstanden ist. Diese Erklärung kann bei Anwärtern, bei Verbeamtung auf Probe und letztmalig bei Verbeamtung auf Lebenszeit abgegeben werden.Denoch ist zu beachten, dass die Beihilfe bei Unterbringung im Zweibettzimmer 16,00 Eurp pro Tag abzieht zbd bei privatärztlicher Liquidation maximal bis zum "Schwellenwert" erstattet wird, mit entsprechender Begründung bis zum Höchstsatz der Ärztlichen Gebürenordnung. Eine beihilfekonforme Krankenversicherung fängt diese Lücke jedoch auf.
Beihilfefähig ist die Heilpraktikerbehandlung nur bis zu den festen Höchstsätzen, die unterhalb der Höchstsätze der Gebührenordnung für Heilpraktiker liegt