Familienangehörige und Besonderheiten bei der Beihilfe in Hessen

 
 

Die Faktenlage

In Hessen erhalten Sie als Polizeianwärter bis zum Ausbildungsende Heilfürsorge. Als aktiver Polizeibeamter unterliegen Sie als Polizeihauptwachtmeister und als Polizeimeister bei der Bereitschaftspolizei dem System der Heilfürsorge. Alle übrigen erhalten dagegen Beihilfe. Beamte der Berufsfeuerwehr erhalten in Hessen grundsätzlich Beihilfe. Ausnahmsweise können jedoch Gemeinden Beamten auf Probe im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr freie Heilfürsorge gewähren. Beihilfefähige Ehepartner und Kinder von Heilfürsorgeberechtigten und beihilfepflichtigen Beamten unterliegen dagegen niemals der Heilfürsorge sondern immer der Beihilfe. Da die Beihilfe nur für einen Teil der Kosten für medizinische Aufwendungen aufkommt, ist hier der Abschluß einer Privaten Restkosten- Krankenversicherung notwendig.
 
 

Keine Heilfürsorge für Ehepartner und Kind

Kinder und Ehepartner von heilfürsorgeberechtigten Polizeianwärtern, Polizeibeamten und Beamten der Berufsfeuerwehr sind beihilfepflichtig. Der beihilfefähige Ehepartner erhält 70 % Beihilfe und jedes beihilfefähige Kind 80 %. Insofern ist hier Handlungsbedarf erforderlich und eIne Restkostenversicherung in Höhe von 30 % beziehungsweise 20 % einzurichten.
 
 

Kinder

Der Monatsbeitrag für ein beihilfefähiges Kind eines Beamten zwischen ein und fünfzehn Jahren beträgt in Hessen 94,02 € und vom sechzehnten bis zum achtzehnten Lebensjahr 117,48 €.
 
 

Ehepartner

Der Monatsbeitrag für einen beihilfefähigen Ehepartner eines Beamten in Hessen beträgt bei einem Eintrittsalter von 20 Jahren 143,18 €, bei einem Eintrittsalter von 25 Jahren 164,91 € und bei einem Eintrittsalter von 30 Jahren 176,03 €
 
 

Das Wichtigste der Beihilfe in Hessen:

 
 
Für den nicht selbst beihilfeberechtigten Ehepartner sind die Aufwendungen beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag seiner nachzuweisenden Einkünfte im Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrages den steuerlichen Grundfreibetrag nicht übersteigt. Maßgeblich ist das Einkommen im vorletzten Jahr vor dem jahr, indem der Beihilfeantrag gestellt wird.
 
Der Bemessungssatz für Alleinstehende beträgt 50 Prozent und für Verheiratete und Verwitwete 55 Prozent. Vom Ausgangssatz ausgehend bekommen Ehepartner bekommen plus fünf Prozent und für jedes berücksichtigungsfähige Kind ebenfalls je 5 Prozent bis maximal 70 Prozent. Im stationären Bereich erhöht sich der Bemessungsbetrag nochmal um 15 Prozent bis maximal 85 Prozent.
 
In Hessen mindern sich die berücksichtigungsfähigen AUfwendungen um 4,50 Euro pro verordnetem Medikament, bei Festbeträgen nur bis zu dieser Höhe.Ausgenommen davon sind sind Kinder unter 18 Jahren und Versorgungsempfänger bei monatlichen Bezügen unter 1.225 Euro.
 
Grundsätzlich beihilfefähig sind die vom Arzt oder Zahnarzt erbrachten Leistungen inklusive der verordneten Arznei- und Verbandsmittel, Wahleleistungen und AUfwendungen im Ausland.
 
Diese Kosten sind nur eingeschränkt beihilfefähig
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Zahnärztliche Aufwendungen für Material- und Laborkosten werden zu 60 Prozenz von der Beihilfe übernommen.
 
Für Sehhilfen gelten feste Beträge, die aber meistens nicht die enteheneden Kosten decken. Brillengestelle sind nicht beihilfefähig..
 
Der Beihilfeanspruch von Wahlleistungen wird in Hessen nur noch dann bewilligt, wen der Beihilfeberechtigte gegenüber de festsetzungsstelle innerhalb von drei Monaten nach der Verbeamtung erklärt, dass er mit einem monatlichen Abzug von 18,90 Euro von seinen Bezügen einverstanden ist. Diese Erklärung kann bei Anwärtern, bei Verbeamtung auf Probe und letztmalig bei Verbeamtung auf Lebenszeit abgegeben werden.Denoch ist zu beachten, dass die Beihilfe bei Unterbringung im Zweibettzimmer 16,00 Eurp pro Tag abzieht zbd bei privatärztlicher Liquidation maximal bis zum "Schwellenwert" erstattet wird, mit entsprechender Begründung bis zum Höchstsatz der Ärztlichen Gebürenordnung. Eine beihilfekonforme Krankenversicherung fängt diese Lücke jedoch auf.
 
Beihilfefähig ist die Heilpraktikerbehandlung nur bis zu den festen Höchstsätzen, die unterhalb der Höchstsätze der Gebührenordnung für Heilpraktiker liegt
 
 
 

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