Kinder werden immer von der Beihilfe berücksichtigt, wenn dem Beihilfeberechtigten das Kindergeld zusteht. Bei Ehepartnern gibt es Einkommensgrenzen. Das bedeutet, ,dass ein Beihilfeanspruch nur dann besteht, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags nicht 16.000 Euro überschreitet.
Beihilfefähige Aufwendungen werden um einen pauschalen Betrag für jedes Kalenderjahr gekürzt. Die Höhe dieser Kostendämpfungspauschale ist abhängig von der Besoldungsgruppe und ist wie folgt gestaffelt: Besoldungsgruppe A 7 und A 8: 100 Euro, A 9 bis A 11: 150 Euro, A 12 bis A 15, B 1, C 1und 2, H 1 bis H 3, R 1, W 1: 300 Euro, A 16, b 2 und B 3, C 3, h 4 und H 5, R 2und R 3, W 2: 450 Euro, B 4 bis B 7, C 4, R 4 bis R 7, W 3: 600 Euro und höhere Besoldungsgruppen 750 Euro.Die Kostendämpfungspauschale reduziert sich pro berücksichtigungsfähigem Kind um 40 Euro. Befreit sind Beamtenanwärter, Witwen und Witwern im Jahr des Todesfalls, bei Waisen und Mitgliedern der gesetzlichen Krankenkassen und bei dauernder Pflegebedürftigkeit. Bei Aufwendungen für Maßnahmen zur Gesundheitsprävention und zur Früherkennung von krankheiten entfällt die kostendämpfungspauschale.
Beihilfe wird nur dann gewährt, wenn die beantragten medizinischen Aufwendungen den Betrag von 100 Euro übersteigen. Erreichen die Aufwendungen aus zehn Monaten diesen Betrag nicht, kann die Beihilfe trotzdem beantragt werden.
Bei stationärer Behandlung im Krankenhaus sind Wahlleistungen ( Zweibettzimmer und Chefarztbehandlung) grundsätzlich nicht beihilfefähig.Eine beihilfekonforme Restkosten- Krankenversicherung schließt jedoch diese Lücke.
Der Ersatz der Aufwendungen muss bei der Beihilfestelle innerhalb von einem Jahr ab Entstehen der Aufwendungen (Kauf der Arzneimittel, Hilfsmittel, etc.) bzw. ab der ersten Ausstellung der Rechnung eingereicht werden, ansonsten erlöschen die Ansprüche.
Der erhöhte Bemessungssatz von 70 % gilt dann, wenn mindestens zwei Kinder im Familienzuschlag sind. Wenn beide Elternteile beihilfeberechtigt sind, erhält nur derjenige Elternteil den 70%igen Bemessungssatz, der den Familienzuschlag erhält. Versorgungsempfänger erhalten ebenfalls 70 % Beihilfe. Beihilfefähige Kinder erhalten 80 % Beihilfe. Eine ensprechende Restkostenversicherung, welche die Lücke auf 100 % aufstockt , ist dabei Pflicht. Der Bemessungssatz reduziert sich um 20 Prozent für Empfänger eines Zuschusses zum Beitrag für eine private Krankenversicherung von mindestens 40,90 Euro im Monat. Auf Antrag kann der Bemessungssatz von 70 auf 80 Prozent erhöht werden, wenn der Beitragsaufwand für die beihilfekonforme private Krankenversicherung 15 Prozent der Versorgungsbezüge übersteigt.
Beihilfefähig sind neben den Arbeitskosten des Zahnarztes in voller Höhe die anfallenden Material- und Laborkosten (sog. zahntechnischen Leistungen) zur Hälfte.
Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen sind nicht beihilfefähig.
Das Bundesland Saarland gewährt einen Zuschuss von 128 Euro für Säuglings- und Kleinkinderausstattung.