Familienangehörige und Besonderheiten bei der Beihilfe in Saarland

 
 

Die Faktenlage

Im Saarland erhalten Sie als Polizeianwärter während der Ausbildung, als aktiver Polizeibeamter und grundsätzlich als Beamter der Berufsfeuerwehr bis zum Ende Ihrer Dienstzeit Beihilfe. Ebenso Ihr beihilfefähiger Ehepartner und Ihre Kinder.
 
 

Beihilfe für Ehepartner und Kind

Kinder und Ehepartner von beihilfeberechtigten Polizeianwärtern, Polizeibeamten und Beamten der Berufsfeuerwehr sind sind ebenfalls beihilfeberechtigt. Der beihilfefähige Ehepartner erhält 70 % Beihilfe und jedes beihilfefähige Kind 80 %. Insofern ist hier Handlungsbedarf erforderlich und eIne Restkostenversicherung in Höhe von 30 % beziehungsweise 20 % einzurichten.
 
 

Kinder

Der Monatsbeitrag für ein beihilfefähiges Kind eines Beamten zwischen ein und fünfzehn Jahren beträgt im Saarland 65,54 € und vom sechzehnten bis zum achtzehnten Lebensjahr 78,97 €.
 
 

Ehepartner

Der Monatsbeitrag für einen beihilfefähigen Ehepartner eines Beamten im Saarland beträgt bei einem Eintrittsalter von 20 Jahren 115,53 €, bei einem Eintrittsalter von 25 Jahren 153,69 € und bei einem Eintrittsalter von 30 Jahren 165,70 €
 
 

Das Wichtigste der Beihilfe im Saarland:

 
 
Kinder werden immer von der Beihilfe berücksichtigt, wenn dem Beihilfeberechtigten das Kindergeld zusteht. Bei Ehepartnern gibt es Einkommensgrenzen. Das bedeutet, ,dass ein Beihilfeanspruch nur dann besteht, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags nicht 16.000 Euro überschreitet.
 
Beihilfefähige Aufwendungen werden um einen pauschalen Betrag für jedes Kalenderjahr gekürzt. Die Höhe dieser Kostendämpfungspauschale ist abhängig von der Besoldungsgruppe und ist wie folgt gestaffelt: Besoldungsgruppe A 7 und A 8: 100 Euro, A 9 bis A 11: 150 Euro, A 12 bis A 15, B 1, C 1und 2, H 1 bis H 3, R 1, W 1: 300 Euro, A 16, b 2 und B 3, C 3, h 4 und H 5, R 2und R 3, W 2: 450 Euro, B 4 bis B 7, C 4, R 4 bis R 7, W 3: 600 Euro und höhere Besoldungsgruppen 750 Euro.Die Kostendämpfungspauschale reduziert sich pro berücksichtigungsfähigem Kind um 40 Euro. Befreit sind Beamtenanwärter, Witwen und Witwern im Jahr des Todesfalls, bei Waisen und Mitgliedern der gesetzlichen Krankenkassen und bei dauernder Pflegebedürftigkeit. Bei Aufwendungen für Maßnahmen zur Gesundheitsprävention und zur Früherkennung von krankheiten entfällt die kostendämpfungspauschale.
 
Beihilfe wird nur dann gewährt, wenn die beantragten medizinischen Aufwendungen den Betrag von 100 Euro übersteigen. Erreichen die Aufwendungen aus zehn Monaten diesen Betrag nicht, kann die Beihilfe trotzdem beantragt werden.
 
Bei stationärer Behandlung im Krankenhaus sind Wahlleistungen ( Zweibettzimmer und Chefarztbehandlung) grundsätzlich nicht beihilfefähig.Eine beihilfekonforme Restkosten- Krankenversicherung schließt jedoch diese Lücke.
 
Der Ersatz der Aufwendungen muss bei der Beihilfestelle innerhalb von einem Jahr ab Entstehen der Aufwendungen (Kauf der Arzneimittel, Hilfsmittel, etc.) bzw. ab der ersten Ausstellung der Rechnung eingereicht werden, ansonsten erlöschen die Ansprüche.
 
Der erhöhte Bemessungssatz von 70 % gilt dann, wenn mindestens zwei Kinder im Familienzuschlag sind. Wenn beide Elternteile beihilfeberechtigt sind, erhält nur derjenige Elternteil den 70%igen Bemessungssatz, der den Familienzuschlag erhält. Versorgungsempfänger erhalten ebenfalls 70 % Beihilfe. Beihilfefähige Kinder erhalten 80 % Beihilfe. Eine ensprechende Restkostenversicherung, welche die Lücke auf 100 % aufstockt , ist dabei Pflicht. Der Bemessungssatz reduziert sich um 20 Prozent für Empfänger eines Zuschusses zum Beitrag für eine private Krankenversicherung von mindestens 40,90 Euro im Monat. Auf Antrag kann der Bemessungssatz von 70 auf 80 Prozent erhöht werden, wenn der Beitragsaufwand für die beihilfekonforme private Krankenversicherung 15 Prozent der Versorgungsbezüge übersteigt.
 
Beihilfefähig sind neben den Arbeitskosten des Zahnarztes in voller Höhe die anfallenden Material- und Laborkosten (sog. zahntechnischen Leistungen) zur Hälfte.
 
Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen sind nicht beihilfefähig.
 
Das Bundesland Saarland gewährt einen Zuschuss von 128 Euro für Säuglings- und Kleinkinderausstattung.
 
 
 

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