Familienangehörige und Besonderheiten bei der Beihilfe in Sachsen-Anhalt

 
 

Die Faktenlage

In Sachsen-Anhalt erhalten Sie als Poizeianwärter, Polizeibeamter oder Beamter der Berufsfeuerwehr im Einsatzdient während Ihrer aktiven Dienstzeit freie Heilfürsorge bis zum Dienstzeitende. Eine Anwartschaftsversicherung sichert Ihnen nach Dienstzeitende den reibungslosen Übertritt in die dann notwendige Restkostenversicherung. Ehepartner und Kinder von Heilfürsorgeberechtigten fallen nicht in die Heilfürsorge sondern in das System der Beihilfe.
 
 

Keine Heilfürsorge für Ehepartner und Kind

Kinder und Ehepartner von heilfürsorgeberechtigten Polizeibeamten, Beamten der Berufsfeuerwehr und Polizeianwärtern fallen nicht in das System der Heilfürsorge, sondern sind beihilfepflichtig. Der beihilfefähige Ehepartner erhält dann 700 % Beihilfe und jedes beihilfefähige Kind 80 %. Insofern ist hier Handlungsbedarf erforderlich und eIne Restkostenversicherung in Höhe von 70 % beziehungsweise 20 % einzurichten.
 
 

Kinder

Der Monatsbeitrag für ein beihilfefähiges Kind eines Beamten zwischen ein und fünfzehn Jahren beträgt in Sachsen-Anhalt 45,37 € und vom sechzehnten bis zum achtzehnten Lebensjahr 56,75 €.
 
 

Ehepartner

Der Monatsbeitrag für einen beihilfefähigen Ehepartner eines Beamten in Sachsen-Anhalt beträgt bei einem Eintrittsalter von 20 Jahren 110,54 €, bei einem Eintrittsalter von 25 Jahren 133,72 € und bei einem Eintrittsalter von 30 Jahren 143,13 €
 
 

Das Wichtigste der Beihilfe in Sachsen-Anhalt:

 
 
Polizeibeamte und Berufsfeuerwehrleute mit maximal einem Kind erhalten während Ihrer aktiven Dienstzeit 50% Beihilfe, beihilfefähige Ehepartner 70 % und Kinder 80 %. Versorgungsempfänger (Pensionäre) erhalten 70 % Beihilfe. Bitte denken Sie daran, eine entsprechende beihilfekonforme Restkostenversicherung einzurichten.
 
In Sachsen-Anhalt sind Ehegatten dann berücksichtigungsfähig beihilfeberechtigt, wenn sie weniger als 17.000 Euro Einkommen nachweisen.Entscheidend dabei ist jedoch das zweite Kalenderjahr vor dem Jahr, in dem der Antrag auf Beihilfe gestellt worden ist. Wenn der beihilfefähige Ehepartner ist diesem Jahr also weniger als 17.000 Euro verdient hat, können medizinische Aufwendungen bei der Festsetzungsstelle (Beihilfestelle) wirksam geltend gemacht werden.
 
Sachsen-Anhalt hat im Rahmen seiner Beihilfe eine Kostendämpfungspauschale.Dabei werden für jedes Kalenderjahr, in dem Rechnungen eingereicht werden, die Beihilfe um einen festen Betrag reduziert. Die Kürzung erfolgt also nicht in der Form, dass für jede Arztrechung ein Eigenbehalt errechnet werden muss. Für beihilfeberechtigte Personen (Polizisten, Beamte der Berufsfeuerwehr, Beamte im Ruhestand (Versorgungsempfänger) erfolgt jährlich eine Bealstung und richtet sich nach der Eingangsbesoldungsgruppe. Die Kostendämpfungspauschale beträgt bei den Besoldungsgruppen A7-A9: 80 €; A 10-A 11: 140 €; A 12- A 15,C 1, C 2, R 1,W 1,W 2: 200 €; A 16, B 2, B 3, R 2, R 3, W 3: 320 €; B 4 bis B 7, C 4, R 4 bis R 7: 440 € und höhere Besoldungsgruppen: 560 €. Ausgenommen von der Kostendämpfungspauschale sind Beamtinnen und Beamte in Elternzeit, Waisen, Beihilfeberechtigte , die in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, Hinterbliebene im Jahr des Todes des oder der Beihilfeberechtigten und Beamtenanwärter.
 
Beim Krankenhausaufenthalt ist folgendes zu beachten: die Beihilfe in Sachsen-Anhalt zieht von den beihilgefähigen Aufwendungen für max. 28 tage pro Kalenderjahr 19 Euro pro Tag ab. Beihilfefähig ist nur der Zweibett- Zimmerzuschlag. Die Kostendifferenz zum Einbett- Zimmer wird nicht anerkannt.Bei der unterbringung im Zweibett- Zimmer werden pro Tag 14, 50 Euro von den beihilfefähigen Aufwendungen abgezogen. Privatärztliche Liquidation nach der ärztlichen Gebührenordnung ist grundsätzlich bis zum "Schwellenwert" beihilfefähig und mit entsprechender Begründung auch bis zum Höchstsatz
 
Beim Zahnersatz sind die Material- und Laborkosten nur maximal bis zu 40 % beihilfefähig. Bei einem Rechnungsbetrag von 5.000 Euro ud einem Bemessungssatz von 50 % übernimmt die Beihilfe lediglich 1.000 Euro ( 50 % von 2.000 Euro). Sonsofern entsteht eine Lücke in diesem Bereich von 1.500 Euro, die jedoch mit einer guten Restkostenversicherung geschlossen werden kann. Bitte beachten Sie , dass Aufwendungen bei Beamtenanwärtern für Zahnersatz ( Material- und Laborkosten), Inlays, zahnkronen und kieferorthopädische Leistungen nicht beihilfefähig sind, es sei denn , die Kosten sind durch einen Unfall verursacht. Das gleiche gilt für die beihilfefähigen Angehörigen des Beamten auf Widerruf.
 
Brillengestelle sind generell nicht beihilfefähig. Gläser und Kontaktlinsen nur noch für unter 18-Jährige im Rahmen von Festbeträgen. Nur bei schwerster Sehbehinderung können beihilfeberechtigte Personen ide Aufwendungen in diesem Bereich wirksam bei der Festsetzungsstelle einreichen.
 
Behandlungen durch Heilpraktiker werden dann erstattet, wenn sie sich kostenmäßig im Rahmen des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker (GebüH) bewegen.
 
 
 

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