Familienangehörige und Besonderheiten bei der Beihilfe in Sachsen

 
 

Die Faktenlage

In Sachsen erhalten Sie als Polizeianwärter und nach der Ausbildung, als Polizeibeamter und als Beamter der Berufsfeuerwehr bis zum Ende der Dienstzeit Heilfürsorge. Beihilfefähige Ehepartner und Kinder von Heilfürsorgeberechtigten unterliegen dagegen niemals der Heilfürsorge sondern immer der Beihilfe. Da die Beihilfe nur für einen Teil der Kosten für medizinische Aufwendungen aufkommt, ist hier der Abschluß einer Privaten Restkosten- Krankenversicherung notwendig.
 
 

Keine Heilfürsorge für Ehepartner und Kind

Kinder und Ehepartner von heilfürsorgeberechtigten Polizeianwärtern, Polizeibeamten und Beamten der Berufsfeuerwehr sind beihilfepflichtig. Der beihilfefähige Ehepartner erhält 70 % Beihilfe und jedes beihilfefähige Kind 80 %. Insofern ist hier Handlungsbedarf erforderlich und eIne Restkostenversicherung in Höhe von 30 % beziehungsweise 20 % einzurichten.
 
 

Kinder

Der Monatsbeitrag für ein beihilfefähiges Kind eines Beamten zwischen ein und fünfzehn Jahren beträgt in Sachsen 45,37 € und vom sechzehnten bis zum achtzehnten Lebensjahr 56,29 €.
 
 

Ehepartner

Der Monatsbeitrag für einen beihilfefähigen Ehepartner eines Beamten in Sachsen beträgt bei einem Eintrittsalter von 20 Jahren 110,13 €, bei einem Eintrittsalter von 25 Jahren 131,98 € und bei einem Eintrittsalter von 30 Jahren 141,21 €
 
 

Das Wichtigste der Beihilfe in Sachsen:

 
 
In Sachsen sind Ehepartner dann berücksichtigungsfähig beihilfeberechtigt, wenn sie weniger als 18.000 Euro Einkommen nachweisen. Entscheidend dabei ist da bei der Durchschnitt der letzten drei Jahre.Bei entsprechendem Nachweis können dann medizinische Aufwendungen bei der Festsetzungsstelle (Beihilfestelle) wirksam geltend gemacht werden.
 
In Sachsen wird von der Festsetzungsstelle die Beihilfe pauschal von einigen Ausnahmen abgesehen um 40 Euro jährlich gekürzt. Hinzu kommt, dass für Arzneimittel eine Hinzuzahlung zwischen 4 und 5 Euro verlangt wird.
 
Anders als in anderen Bundesländern sind Wahlleistungen von der Beihilfe nicht pauschal ausgeschlossen. Allerdings wird eine Eigenbeteiligung von aktuell 14,50 Euro pro Tag verlangt. Hier sollte bei der Restkostenversicherung darauf geachtet werden, dass ein entsprechendes Krankenhaustagegeld mit versichert wird.
 
Bei Beamten in Sachsen sind Material- und Laborkosten zu 60 % beihilfefähig.  Hinzu kommt noch, dass pro Kiefer nur zwei Implantate beihilfefähig erstattet werden.
 
Polizeibeamte und Berufsfeuerwehrleute mit maximal einem Kind erhalten während Ihrer aktiven Dienstzeit 50% Beihilfe, beihilfefähige Ehepartner 70 % und Kinder 80 %. Versorgungsempfänger (Pensionäre) erhalten 70 % Beihilfe. Bitte denken Sie daran, eine entsprechende beihilfekonforme Restkostenversicherung einzurichten.
Brillengestelle, Brillengläser und Kontaktlinsen sind grundsätzlich beihilfefähig, allerdings gibt es Höchstgrenzen.
 
Behandlungen durch Heilpraktiker werden dann erstattet, wenn sie sich kostenmäßig im Rahmen des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker (GebüH) bewegen.
 
 
 

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