In Sachsen sind Ehepartner dann berücksichtigungsfähig beihilfeberechtigt, wenn sie weniger als 18.000 Euro Einkommen nachweisen. Entscheidend dabei ist da bei der Durchschnitt der letzten drei Jahre.Bei entsprechendem Nachweis können dann medizinische Aufwendungen bei der Festsetzungsstelle (Beihilfestelle) wirksam geltend gemacht werden.
In Sachsen wird von der Festsetzungsstelle die Beihilfe pauschal von einigen Ausnahmen abgesehen um 40 Euro jährlich gekürzt. Hinzu kommt, dass für Arzneimittel eine Hinzuzahlung zwischen 4 und 5 Euro verlangt wird.
Anders als in anderen Bundesländern sind Wahlleistungen von der Beihilfe nicht pauschal ausgeschlossen. Allerdings wird eine Eigenbeteiligung von aktuell 14,50 Euro pro Tag verlangt. Hier sollte bei der Restkostenversicherung darauf geachtet werden, dass ein entsprechendes Krankenhaustagegeld mit versichert wird.
Bei Beamten in Sachsen sind Material- und Laborkosten zu 60 % beihilfefähig. Hinzu kommt noch, dass pro Kiefer nur zwei Implantate beihilfefähig erstattet werden.
Polizeibeamte und Berufsfeuerwehrleute mit maximal einem Kind erhalten während Ihrer aktiven Dienstzeit 50% Beihilfe, beihilfefähige Ehepartner 70 % und Kinder 80 %. Versorgungsempfänger (Pensionäre) erhalten 70 % Beihilfe. Bitte denken Sie daran, eine entsprechende beihilfekonforme Restkostenversicherung einzurichten.
Brillengestelle, Brillengläser und Kontaktlinsen sind grundsätzlich beihilfefähig, allerdings gibt es Höchstgrenzen.
Behandlungen durch Heilpraktiker werden dann erstattet, wenn sie sich kostenmäßig im Rahmen des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker (GebüH) bewegen.