Beihilfefähige Kinder werden immer von der Beihilfe berücksichtigt, wenn sie im Familienzuschlag sind. Ehepartner dann, solange sie im zweiten Kalenderjahr vor der Beantragung kein Einkommen über 18.000 Euro hatten. Darüber hinaus ist auch dann Beihilfeberechtigung gegeben, wenn ohne Dienstbezüge pflegebedürftige Agehörige gepflegt werden.
Grundsätzlich gilt für Beamte mit maximal einem Kind der Bemessungssatz von 50 %. Der erhöhte Bemessungssatz von 70 % gilt dann, wenn mindestens zwei Kinder im Familienzuschlag sind. Wenn beide Elternteile beihilfeberechtigt sind, erhält nur derjenige Elternteil den 70%igen Bemessungssatz, der den Familienzuschlag erhält. Versorgungsempfänger erhalten ebenfalls 70 % Beihilfe. Berücksichtigungsfähige Kinder und Waisen erhalten 80 % Beihilfe. Eine ensprechende Restkostenversicherung, welche die Lücke auf 100 % aufstockt , ist dabei Pflicht.
Beihilfefähige Aufwendungen werden erst dann von der Beihilfestelle ausgezahlt, wenn sie einen bestimmten Gesamtbetrag überschreiten. Bis zu dieser Grenze müssen die medizinischen Aufwendungen eigenständig getragen werden. Welche Grenze das ist, richtet sich nach der individuellen Besoldungsgruppe:die Kostendämpfungspauschale beträgt bei der Besoldungsgruppe A2-A6 20 Euro, bei A7-A9:80 Euro, bei A9-A11:140 Euro, bei A12-A15, B1,C1 und C2:140 Euro, bei A16,B2 und B3, C3, W3, R2 und R3, H4:320 Euro, B4-B7, C4,R4-R7: 440 Euro, höhere Besoldungsgruppen:560 Euro. Die Kostendämpfungspauschale reduziert sich pro berücksichtigungsfähigem Kind um 25 Euro. Versorgungsempfänger sind ebenfalls von diesen Eigenbehalten betroffen. Hinterbliebene werden nur mit 40 % des Selbstbehalts belastet, Waisen mit 10 %. EIne Deckelung der Kostendampfungspauschale erfolgt dadurch, dass sie ein Prozenz des jährlichen Grundgehalts bzw. Ruhegehalts nicht überschreiten dürfen. Der Mindestselbstbehalt beträgt 50 Euro. Eine Befreiung von der Kostendämpfungspauschale ist nicht vorgesehen.Sie entfällt aber bei Beamtenanwärtern, Eltern in Elternzeit ohne Besoldung, bei Alleinerziehenden uwecks Kinderbetreuung in einer Beurlaubung ohne Besoldung, bei Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit, Aufwendungen, die durch eine Schädigung Dritter entstanden ist und bei Aufwendungen bei Vorsorgemaßnahmen. Arznei- und Verbandsmittel sind ohne Eigenanteil beihilfefähig, wenn eine Verordnung vom Arzt oder Heilpraktiker vorliegt.
Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikern sind dann grundsätzlich beihilfefähig, wenn die dort spezifizierten Leistungen den Wert einer vergleichbaren ärztlichen Leistung nach der Gebührenordnung für Ärzte ( GOÄ) nicht überschreitet.
Chefarztbehandlungen und Zweibett- Zimmer sind in Schleswig-Holstein nicht von der Beihilfe umfasst. Hier sollte eine Private Restkostenversicherung entsprechend eingerichtet werden, um diese wichtige Lücke zu schließen.
Aufwendungen für Zahmbehandlung, zahntechnische leistungen, Edelmettal- oder keramilfüllungen werden zu 60 % von der Beihilfe getragen. Implantate sind pro Kiefer auf zwei beschränkt und für Honorarw, die der Zahnarzt für die Implantologie in Rechnung stellt, zahlt die Beihilfe je Implantat pauschal 480 Euro und 500 Euro Laborkosten pro Implantat. Bei beihifeberechtigten Beamtenanwärtern sind prothetische Leistungen, Inlays und Zahnkronen, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sowie implantologische Leistungen nicht beihilfefähig.