Kinder werden immer von der Beihilfe berücksichtigt, wenn dem Beihilfeberechtigten das Kindergeld zusteht. Bei Ehepartnern gibt es Einkommensgrenzen. Das bedeutet, dass ein Beihilfeanspruch nur dann besteht, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags nicht 18.000 Euro überschreitet.
Statt einer Kostendämpfungspauschale reduziert sich die Beihilfe um 4 Euroje Rechnungsbeleg bei ambulanten ärztlichen, zahnärztlichen, psychotherapeutischen Leistungen bzw. bei Leistungen von Heilpraktikern und je verordnetem Arznei- und Verbandmittel, jedoch nicht um mehr als die tatsächliche Beihilfe. Ausgenommen davon sind Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, berücksichtigungsfähige Kinder bzw. Waisen oder bei Leistungen in Zusammenhang mit Pflegemaßnahmen oder Vorsorgeuntersuchungen.
Beihilfe wird nur dann gewährt, wenn die beantragten medizinischen Aufwendungen den Betrag von 100 Euro übersteigen. Erreichen die Aufwendungen aus zehn Monaten diesen Betrag nicht, kann die Beihilfe trotzdem beantragt werden.
Bei stationärer Behandlung im Krankenhaus gibt es eine Eigenbeteiligung von 25 Euro pro Behandlungstag bei Inanspruchnahme von wahlärztlichen Leistungen, also Chefarztbehandlung. Diese Eigenbeteiligung wird von der zu gewährenden Beihilfe abgezogen. Die Eigenbeteiligung bei der Inanspruchnahme der Wahlleistung des Zweitbettzimmers im Krankenhaus beträgt 7,50 Euro. Diese Eigenbeteiligung wird ebenfalls von der zu gewährenden Beihilfe abgezogen. Eine beihilfekonforme Restkosten- Krankenversicherung schließt jedoch diese Lücke.
Der Ersatz der Aufwendungen muss bei der Beihilfestelle innerhalb von einem Jahr ab Entstehen der Aufwendungen (Kauf der Arzneimittel, Hilfsmittel, etc.) bzw. ab der ersten Ausstellung der Rechnung eingereicht werden, ansonsten erlöschen die Ansprüche. Es gibt eine Antragsgrenze in Höhe von 200 Euro. Erreichen die Aufwendungen aus zehn Monaten diese Summe nicht, kann Beihilfe bereits ab 15 Euro gewährt werden.
Der erhöhte Bemessungssatz von 70 % gilt dann, wenn mindestens zwei Kinder im Familienzuschlag sind. Wenn beide Elternteile beihilfeberechtigt sind, erhält nur derjenige Elternteil den 70%igen Bemessungssatz, der den Familienzuschlag erhält. Versorgungsempfänger erhalten ebenfalls 70 % Beihilfe. Beihilfefähige Kinder erhalten 80 % Beihilfe. Eine ensprechende Restkostenversicherung, welche die Lücke auf 100 % aufstockt , ist dabei Pflicht.
Zahnärztliche Behandlungen sind bis zum Höchstsatz der Gebührenordnung für Zahnärzte beihilfefähig. Kieferorthopädischen Leistungen nur dann, wenn die behandelte Person bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Bei schweren Kieferanomalien, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erforderlich machen,entfällt die Altersgrenze. Zu 40 Prozent werden Material- und Laborkosten bei Zahnersatz von der Beihilfe erstattet.Ebenfalls beihilfefähig sind 2 Implantate oder in bestimmten Fällen auch max. 4 Implantate pro Kiefer.
Die Gebühren von Heilpraktikern werden auf den Schwellenwert der Gebührenordnung für Ärzte maximiert.
Sehhilfen sind nur für Personen beihilfefähig, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.