Familienangehörige und Besonderheiten bei der Beihilfe in Thüringen

 
 

Die Faktenlage

In Thüringen erhalten Sie als Polizeianwärter Heilfürsorge, nach der Ausbildung als Polizeibeamter und als Beamter der Berufsfeuerwehr dagegen Beihilfe. Beihilfefähige Ehepartner und Kinder von heilfürsorgeberechtigten Anwärtern, beihilfeberechtigten Polizeibeamten und Beamten der Berufsfeuerwehr erhalten ebenfalls Beihilfe.Da die Beihilfe nur für einen Teil der Kosten für medizinische Aufwendungen aufkommt, ist hier der Abschluß einer Privaten Restkosten- Krankenversicherung notwendig.
 
 

Keine Heilfürsorge für Ehepartner und Kind

Kinder und Ehepartner von heilfürsorgeberechtigten Polizeianwärtern, beihilfeberechtigten Polizeibeamten und Beamten der Berufsfeuerwehr sind unterliegen ebenfalls der Beihilfe. Der beihilfefähige Ehepartner erhält 70 % Beihilfe und jedes beihilfefähige Kind 80 %. Insofern ist hier Handlungsbedarf erforderlich und eIne Restkostenversicherung in Höhe von 30 % beziehungsweise 20 % einzurichten.
 
 

Kinder

Der Monatsbeitrag für ein beihilfefähiges Kind eines Beamten zwischen ein und fünfzehn Jahren beträgt in Thüringen 45,37 € und vom sechzehnten bis zum achtzehnten Lebensjahr 56,36 €.
 
 

Ehepartner

Der Monatsbeitrag für einen beihilfefähigen Ehepartner eines Beamten in Thüringen beträgt bei einem Eintrittsalter von 20 Jahren 110,20 €, bei einem Eintrittsalter von 25 Jahren 133,72 € und bei einem Eintrittsalter von 30 Jahren 143,13 €
 
 

Das Wichtigste der Beihilfe in Thüringen:

 
 
Kinder werden immer von der Beihilfe berücksichtigt, wenn dem Beihilfeberechtigten das Kindergeld zusteht. Bei Ehepartnern gibt es Einkommensgrenzen. Das bedeutet, dass ein Beihilfeanspruch nur dann besteht, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags nicht 18.000 Euro überschreitet.
 
Statt einer Kostendämpfungspauschale reduziert sich die Beihilfe um 4 Euroje Rechnungsbeleg bei ambulanten ärztlichen, zahnärztlichen, psychotherapeutischen Leistungen bzw. bei Leistungen von Heilpraktikern und je verordnetem Arznei- und Verbandmittel, jedoch nicht um mehr als die tatsächliche Beihilfe. Ausgenommen davon sind Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, berücksichtigungsfähige Kinder bzw. Waisen oder bei Leistungen in Zusammenhang mit Pflegemaßnahmen oder Vorsorgeuntersuchungen.
 
Beihilfe wird nur dann gewährt, wenn die beantragten medizinischen Aufwendungen den Betrag von 100 Euro übersteigen. Erreichen die Aufwendungen aus zehn Monaten diesen Betrag nicht, kann die Beihilfe trotzdem beantragt werden.
 
Bei stationärer Behandlung im Krankenhaus gibt es eine Eigenbeteiligung von 25 Euro pro Behandlungstag bei Inanspruchnahme von wahlärztlichen Leistungen, also Chefarztbehandlung. Diese Eigenbeteiligung wird von der zu gewährenden Beihilfe abgezogen. Die Eigenbeteiligung bei der Inanspruchnahme der Wahlleistung des Zweitbettzimmers im Krankenhaus beträgt 7,50 Euro. Diese Eigenbeteiligung wird ebenfalls von der zu gewährenden Beihilfe abgezogen. Eine beihilfekonforme Restkosten- Krankenversicherung schließt jedoch diese Lücke.
 
Der Ersatz der Aufwendungen muss bei der Beihilfestelle innerhalb von einem Jahr ab Entstehen der Aufwendungen (Kauf der Arzneimittel, Hilfsmittel, etc.) bzw. ab der ersten Ausstellung der Rechnung eingereicht werden, ansonsten erlöschen die Ansprüche. Es gibt eine Antragsgrenze in Höhe von 200 Euro. Erreichen die Aufwendungen aus zehn Monaten diese Summe nicht, kann Beihilfe bereits ab 15 Euro gewährt werden.
 
Der erhöhte Bemessungssatz von 70 % gilt dann, wenn mindestens zwei Kinder im Familienzuschlag sind. Wenn beide Elternteile beihilfeberechtigt sind, erhält nur derjenige Elternteil den 70%igen Bemessungssatz, der den Familienzuschlag erhält. Versorgungsempfänger erhalten ebenfalls 70 % Beihilfe. Beihilfefähige Kinder erhalten 80 % Beihilfe. Eine ensprechende Restkostenversicherung, welche die Lücke auf 100 % aufstockt , ist dabei Pflicht.
 
Zahnärztliche Behandlungen sind bis zum Höchstsatz der Gebührenordnung für Zahnärzte beihilfefähig. Kieferorthopädischen Leistungen nur dann, wenn die behandelte Person bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Bei schweren Kieferanomalien, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erforderlich machen,entfällt die Altersgrenze. Zu 40 Prozent werden Material- und Laborkosten bei Zahnersatz von der Beihilfe erstattet.Ebenfalls beihilfefähig sind 2 Implantate oder in bestimmten Fällen auch max. 4 Implantate pro Kiefer.
 
Die Gebühren von Heilpraktikern werden auf den Schwellenwert der Gebührenordnung für Ärzte maximiert.
 
Sehhilfen sind nur für Personen beihilfefähig, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
 
 
 

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