Anders als in anderen Bundesländern oder im Bund erhalten Versorgungsempfänger, also Pensionäre, nur 50 % anstatt 70 % Beihilfe. Die gilt allerdings nur für Einstellungen ab 2013. Diejenigen, die vor 2013 eingestellt worden sind, haben nach Dienstzeitende einen Beihilfeanspruch in Höhe von 70 %. Das hat Auswirkungen auf den Umfang der Restkostenversicherung nach Dienstzeitende. Gleiches gilt für Beamte nach Einstellungsdatum nach 2013 mit mehr als zwei Kindern: auch hier wird anders als in anderen Bundesländern nur 50 % Beihilfe gewährt. Die private Krankenversicherung (Restkostenversicherung) wird dementsprechend teurer als die Krankenversicherung, die nur 30 % der medizinischen Aufwendungen absichern muss. Bei Ehepartnern von denjenigen, die nach 2013 eingestellt wurden, gilt ebenfalls anstelle der 70 % nur 50 % Bemessungssatz. Beihilfefähige Kinder im Familienzuschlag erhalten 80 % Beihilfe.
Grundsätzlich sind Ehepartner dann beihilfefähig, wenn Sie eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreiten. Das bedeutet für Beamte in Baden- Württemberg, dass der Ehepartner oder die Ehepartnerin dann abgeleitet beihilfefähig sind, wenn ihr Einkommmen nicht 10.000 € p.a. überschreitet. Dies gilt allerdings nur für Ehen, die nach 2013 geschlossen worden sind. Ehepartner aus Eheschliessungen vor 2013 haben eine Grenze von 18.000 €.
Baden- Württemberg hat mit seiner neuen Beihilfeverordnung die Einführung einer Kostendämpfungspauschale beschlossen. Dabei werden für jedes Kalenderjahr, in dem Rechnungen eingereicht werden, die Beihilfe um einen festen Betrag reduziert. Die Kürzung erfolgt also nicht mehr in der Form, dass für jede Arztrechung ein Eigenbahlt errechnet werden muss. Für Polizeibeamte im Ruhestand (Versorgungsempfänger) wirkt sich das wie folgt aus und richtet sich nach der Eingangsbesoldungsgruppe: A6-A7:75 €; A8-A9: 85 €; A10-A11: 105 €; A12,C1,C2,C3: 125 €; A13-A14, R 1, W 1, H1-H2: 140 €; A15-A16,R2; C4,W 2, H3: 175 €; B1-B2, W3, H4: 210 €; B3- B5, R3-R5, H5: 240 €; B6-B8, R6- R8: 300 €;B6-B8,R6-R8: 300 €; höhere Besoldungsgruppen: 330 €
Als Beihifeberechtigter in Baden-Württemberg haben Sie die Möglichkeit, sich binnen fünf Monaten nach dem Entstehen Ihrer Beihilfeberechtigung zu entscheiden, ob Sie gegen einen monatlichen Abzug von Ihren Dienstbezügen in Höhe von 22 Euro sogenannte Wahlleistungen in Anspruch nehmen. Wahlleistungen sind beispielsweise die Chefarztbehandlung im Krankenhaus oder auch die Unterbringung in einem Zweibett-Zimmer. Nur wenn Sie sich für diesen Abzug entscheiden, können Sie oder Ihre ebenfalls beihilfeberechtigten Angehörigen für diese medizinische Aufwendungen Beihilfe bekommen. Verzichten Sie auf den Erhalt dieser Wahlleistungen, erhalten Sie 22 Euro Tagegeld für wahlärztliche Leistungen bzw. 11 Euro je Pflegesatztag.
Anders als beim Bund oder in anderen Ländern haben Beamte auf Widerruf, wenn sie beihilfepflichtig sind, Anspruch auf den Erhalt von Leistung für Zahnersatz. Nach der aktuellen Beihilfeverordnung Baden-Württemberg kann man als beihilfeberechtigter Beamter bis zu acht Implnantate geltend machen was eine deutliche Besserstellung im Vergleich zur Bundesbeihilfeverordnung ist. Seit dem 1.1.2013 gelten auch neue Beihilferegelungen für die Erstattung von Labor- und Materialkosten, konservierenden Leistungen , Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen. Hier erfolgt von der Beihilfestelle lediglich eine Erstattung zu 70 %. Dieser Eigenanteil bleibt trotz beihilfekonformer Privater Krankenversicherung bestehen.
Kuren werden in Baden-Württemberg von der Beihilfestelle nur dann erstattet, wenn eine ambulante Therapie nicht ausreichend ist. Die Notwendigkeit einer Heilkur muss sogar von einem Amtsarzt bestätigt werden. In jedem Fall muss bei der Beihilfestelle ein entsprechender Antrag gestellt werden und die Wartezeit, also die Zeit, seit dem Sie beihilfeberechtigt sind, beträgt fünf Jahre. Seit dem 1.4.2014 sind ambulante Heilkuren nur noch für aktive Beamten erstattungsfähig. Hinterbliebene, Versorgungsempfänger und berücksichtigungsfähige ANgehörige erhalten dafür keine Beihilfe mehr.
Beihilfeberechtigte Mütter erhalten neben der Kostenerstattung für die Geburt noch zusätzlich eine feste Beihilfe für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung in Höhe von 250 Euro.
Wenn ein beihilfepflichtiger Versorgungsempfänger stirbt, erstattet der Dienstherr Baden-Württemberg pauschal 1.900 Euro für Leichenschau, Einsargung, Aufbahrung, Einäscherung, das Anlegen einer Grabstelle, Beisetzung und das Fundament für einen Grabstein. Für den Sarg oder die Urne können ebenfalls Beihilfen beantragt werden. Die Pauschale von 1.900 Euro wird nur dann reduziert, wenn Anspruch auf Sterbegeld besteht. Beträgt das Sterbe über 1.500 Euro, wird maximal nur 1.300 Euro Beihilfepauschale gewährt. Beträgt es über 2.700 Euro, beträgt die Beihilfepauschale nur 700 Euro und bei einem Sterbegeldanspruch von über 3.900 Euro gibt es gar keine Unterstützung mehr.
Grundsätzlich gilt in Baden-Württemberg, dass keine Rechnungen mehr bis zu einem bestimmten Betrag gesammlt werden müssen um sie bei der Beihilfestelle einreichen zu können. Jedoch muß der Antrag zur Erstattung der erbrachten Leistungen vor Ablauf von zwei Jahren gestellt werden, welche auf das Jahr folgen, in dem die Aufwendungen Ihren Ursprung haben ( z.B. Datum der Arztrechnung).