Beihilfefähige Kinder werden immer von der Beihilfe berücksichtigt. Ehepartner dann, solange sie im zweiten Kalenderjahr vor der Beantragung kein Einkommen über 17.000 Euro hatten.
Beihilfefähige Aufwendungen werden erst dann von der Beihilfestelle ausgezahlt, wenn sie einen bestimmten Gesamtbetrag überschreiten. Bis zu dieser Grenze müssen die medizinischen Aufwendungen eigenständig getragen werden. Welche Grenze das ist, richtet sich nach der individuellen Besoldungsgruppe:die Kostendämpfungspauschale beträgt bei der Besoldungsgruppe A7-A8:60 Euro, bei A9-A12:110 Euro, bei A13,A14,C1,R1 bis zur achten Lebensaltersstufe:210 Euro, bei A15,A16,B2,C2,C3,R1 ab der neunten Lebensaltersstufe:320 Euro, B3-B7, C4,R3-R7: 470 Euro, B8-B11,R8: 780 Euro. Die Kostendämpfungspauschale reduziert sich pro berücksichtigungsfähigem Kind um 35 Euro. Versorgungsempfänger werden nur mit 70 % der Kostendämpfungspauschale belastet,Witwen und Witwer nur mit 40 % und bei Waisen entfällt sie volständig. Befreit sind auch Beamtenanwärter und Beamte in Elternzeit.
Anders als beim Bund oder in anderen Bundesländern sind Wahlleistungen im Bereich der Krankenhausbehandlungen nicht von der Beihilfe umfasst. Dazu gehören das Zwei-Bett-Zimmer und die Chefarztbehandlung. Dafür kommt die Beihilfe in Mecklenburg-Vorpommern nicht auf. Diese Lücke sollten Sie mit einer beihilfekonformen Restkostenversicherung bei einer Privaten Krankenversicherung abdecken.
Die Beihilfestelle zahlt nur dann die medizinischen Aufwendungen, wenn der Antrag auf Beihilfe innerhalb eines Jahres nach dem Entstehen der Aufwendungen bzw. dem Ausstellen der Rechnung gestellt wird. Entscheidend ist dabei bei Rezepten das Kaufdatum des Medikaments und bei Rechnungen das Datum der erstmaligen Ausstellung. Die Beihilfe ersetzt nur dann den entsprechenden Anteil, wenn die geltend gemachten finanziellen Aufwendungen 200 Euro übersteigen. dabei nur dann
Den erhöhten Bemessungssatz von 70 % gelten dann, wenn mindestens zwei Kinder im Familienzuschlag sind. Wenn beide Elternteile beihilfeberechtigt sind, erhält nur derjenige Elternteil den 70%igen Bemessungssatz, der den Familienzuschlag erhält. Versorgungsempfänger erhalten ebenfalls 70 % Beihilfe. Beihilfefähige Kinder erhalten 80 % Beihilfe. Eine ensprechende Restkostenversicherung, welche die Lücke auf 100 % aufstockt , ist dabei Pflicht.
Ein Heil- und Kostenplan (HUK) ist bei kieferorthopädischen Behandlungen zwingend erforderlich. Notwendig ist die Zustimmung der Festsetzungsstelle auf der Basis des HUK nach § 15 ABs.2 LBhVO , bei Zahnersatz und implantologischen Leistungen kann vorab ein HUK eingereicht werden , ist aber nicht zwingend notwendig. Zahnersatz und Material- und Laborkosten sind zu 40 % beihilfefähig. Bei Beamtenanwärtern und deren berücksichtigungsfähigen zugehörigen Persönen sind prothetische Lesitungen, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen, implantologische Leistungen und Inlays und Zahnkronen von der Beihilfe ausgeschlossen.
Erstattung für Sehhilfen werden von der Beihilfe nur für Personen bis zum 18.Lebensjahr geleistet. Ansonsten nur bei schwerwiegenden, in den Beihilfevorschriften genannten Erkrankungen. Ärztlich verordnete Hörgeräte wie Hin-dem Ohr-Geräte ( HdO), taschengeräte, Hörbrillen, CROS-Geräte, drahtlose Hörhilfen, Otoplastik, Im-Ohr-Geräte (IdO) und schallaufnehmende Geräte bei teilimplantiertem Knochenleitungs-Hörsystem werden inklusive der anfallenden Nebenkosten mit maximal 1.025 EUro je Ohr zum ensprechenden Beihilfebemessungssatz von der Beihilfe erstattet.
Voraussetzung für die Beantragung bei der Festsetzungsstelle ist ein vertauensärztliches Gutachtenverfahren und eine förmliche Anerkennung durch die Beihilfestelle.
Ärztlich verordnete Krankengymnastik, Fangobehandlungen und Massagen sind im Rahmen der Höchstsätze der Beihilfeverordnung beihilfefähig.