Familienangehörige und Besonderheiten bei der Beihilfe in Niedersachsen

 
 

Die Faktenlage

In Niedersachsen erhalten Sie als Polizeianwärter und nach der Ausbildung als Polizeibeamter bis zum Ende der Dienstzeit Heilfürsorge. Als Beamter im Einsatzdienst der Berufsfeurwehren unterliegen SIe in Niedersachsen grundsätzlich ebenfalls der freien Heilfürsorge. Beihilfefähige Ehepartner und Kinder von Heilfürsorgeberechtigten und beihilfepflichtigen Beamten unterliegen dagegen niemals der Heilfürsorge sondern immer der Beihilfe. Da die Beihilfe nur für einen Teil der Kosten für medizinische Aufwendungen aufkommt, ist hier der Abschluß einer Privaten Restkosten- Krankenversicherung notwendig.
 
 

Keine Heilfürsorge für Ehepartner und Kind

Kinder und Ehepartner von heilfürsorgeberechtigten Polizeianwärtern, Polizeibeamten und Beamten der Berufsfeuerwehr sind beihilfepflichtig. Der beihilfefähige Ehepartner erhält 70 % Beihilfe und jedes beihilfefähige Kind 80 %. Insofern ist hier Handlungsbedarf erforderlich und eIne Restkostenversicherung in Höhe von 30 % beziehungsweise 20 % einzurichten.
 
 

Kinder

Der Monatsbeitrag für ein beihilfefähiges Kind eines Beamten zwischen ein und fünfzehn Jahren beträgt in Niedersachsen 49,37 € und vom sechzehnten bis zum achtzehnten Lebensjahr 63,31 €.
 
 

Ehepartner

Der Monatsbeitrag für einen beihilfefähigen Ehepartner eines Beamten in Niedersachsen beträgt bei einem Eintrittsalter von 20 Jahren 116,28 €, bei einem Eintrittsalter von 25 Jahren 155,43 € und bei einem Eintrittsalter von 30 Jahren 167,62 €
 
 

Das Wichtigste der Beihilfe in Niedersachsen

 
 
Beihilfefähige Kinder werden immer von der Beihilfe berücksichtigt. Ehepartner dann, solange sie im zweiten Kalenderjahr vor der Beantragung kein Einkommen über 18.000 Euro hatten.
Von der Niedersächsischen Landesregierung wurde die Wiedereinführung der Heilfürsorge beschlossen. Darin ist vorgesehen, dass ab dem 01.01.2017 neu in den Polizeivollzugsdienst eingestellte Beamten automatisch heilfürsorgeberechtigt werden. Alle anderen Beamten, die am 31.12.20016 keine Heilfürsorgeberechtigung haben, bekommen bis zum 31.12.2017 die Möglichkeit, in das System der Heilfürsorge zu wechseln und haben damit ein Wahlrecht. Ein Wechsel von Heilfürsorge zurück in die Beihilfe ist möglich und ist an keine Frist gebunden, allerdings nur einmal möglich und damit endgültig. Zu beachten ist, dass bei der Heilfürsorge 1,3 Prozent vom Sold abgezogen wird
Die Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln entspricht im wesentlichen derBundesbeihilfeverordnung; eine Abweichung besteht für die Härtefallregelung für Arzneimittel, die nicht verschreibungspflichtig sind. Ein Gewährung im Rahmen der Beihilfe zu den Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel erfolgt nur dann, wenn diese Aufwendungen zusammen mit den Eigenbehalten im Kalenderjahr eine bestimmte Belastungsgrenze nicht übersteigen. Die Belastungsgrenze beträgt grundsätzlich 2 Prozent und bei bei chronisch Kranken 1 Prozent des jährlichen Einkommens.
Wahlleistungen, also Zweibett-Zimmer und Chefarztbehandlung im Bereich der Krankenhausbehandlungen nicht von der Beihilfe umfasst. Bei stationärer Unterbringung in einem Krankenhaus zieht die Beihilfe maximal 28 Tage pro Kalenderjahr 10 Euro pro Tag von den beihilfefhigen Aufwendungen ab. Diese Lücke sollten Sie mit einer beihilfekonformen Restkostenversicherung bei einer Privaten Krankenversicherung abdecken.
Die Beihilfestelle zahlt nur dann die medizinischen Aufwendungen, wenn der Antrag auf Beihilfe innerhalb eines Jahres nach dem Entstehen der Aufwendungen bzw. dem Ausstellen der Rechnung gestellt wird. Entscheidend ist dabei bei Rezepten das Kaufdatum des Medikaments und bei Rechnungen das Datum der erstmaligen Ausstellung. Die Beihilfe ersetzt nur dann den entsprechenden Anteil, wenn die geltend gemachten finanziellen Aufwendungen mehr als 100 Euro betragen. Bei geringeren Aufwendungen ist die Beantragung einer Beihilfe zulässig, wenn eine Versäumung der Antragsfrist droht oder eine unbillige Härte entstünde.
Den erhöhten Bemessungssatz von 70 % gelten dann, wenn mindestens zwei Kinder im Familienzuschlag sind. Wenn beide Elternteile beihilfeberechtigt sind, erhält nur derjenige Elternteil den 70%igen Bemessungssatz, der den Familienzuschlag erhält. Versorgungsempfänger erhalten ebenfalls 70 % Beihilfe. Beihilfefähige Kinder erhalten 80 % Beihilfe. Eine ensprechende Restkostenversicherung, welche die Lücke auf 100 % aufstockt , ist dabei Pflicht.
Die Beihilfe leistet für Aufwendungen für zahntechnische Leistungen wie beispielsweise Keramik- oder Edekmetallfüllungen zu 40 Prozent. Bei bestimmten Indikationen sind Aufwendungen von bis zu sechs Implantate pro Kiefer beihilfefähig, in der Regel aber nur bis zu vier.
Leistungen für Heilpraktiker werden von der Beihilfe nur übernommen, wenn die Leistung in Anlage 2 zur NBhVO aufgeführt ist. Die Angemessenheit richtet sich nach der Gebührenordnung für Ärzte. Eine Anerkennung bei Überschreiten des sogenannte Schwellenwerts werden nur ausnahmsweise von der Beihilfe anerkannt.
Pro Kalenderjahr werden Aufwendungen zur Prävention für bis zu zwei Kurse von der Beihilfe ersetzt. Dabei ist Voraussetzung, dass die Gesetzliche Krankenkasse diesen Präventionskurs als förderfähig anerkennt . Maximal erstattet die Beihilfe dabei 75 Euro pro Kurs.
 
 

Möchten Sie weitergehende Informationen oder ein Angebot, rufen Sie uns einfach unter 0511-16979600 an oder kontaktieren Sie uns mit dem Kontaktformular: