Beihilfefähige Kinder werden immer von der Beihilfe berücksichtigt. Ehepartner dann, solange sie im Kalenderjahr vor der Beantragung kein Einkommen über 17.000 Euro hatten.
Beihilfefähige Aufwendungen werden um einen pauschalen Betrag für jedes Kalenderjahr gekürzt. BDie Höhe dieser kostendämpfungspauschale ist abhängig von der Besoldungsgruppe und davon , ob man aktiver Beamter, Witwer oder Versorgungsempfänger (Pensionär) ist. Die Pauschalen betragen in der Besoldungsgruppe A7-A11 bei aktiven Beamten 150 Euro, Versorgungsempfängern 105 Euro und bei Hinterbliebenen 60 Euro. In den Besoldungsgruppen A12-A15,B1, C1, C2, H1-H3, R1, W1, W2 bei-A12:110 Euro bei aktiven Beamten 300 Euro, Versorgungsempfängern 210 Euro und bei Hinterbliebenen 120 Euro. In den Besoldungsgruppen A16,B2, B3, C3, H4, H5, R2. R3, W 450 Euro bei aktiven Beamten 315 Euro bei Versorgungsempfängern Euro und bei Hinterbliebenen 180 Euro.In den Besoldungsgruppen B4- B7, C4, R4-R7 600 Euro bei aktiven Beamten 600 Euro, Versorgungsempfängern 420 Euro und bei Hinterbliebenen 240 Euro. Höhere Besoldunggruppen bei aktiven Beamten 750 Euro, Versorgungsempfängern 525 Euro und bei Hinterbliebenen 300 Euro. Die Kostendämpfungspauschale reduziert sich pro berücksichtigungsfähigem Kind um 60 Euro. Befreit sind Beamtenanwärter, Beamte mit einer niedrigeren Besoldungsklasse als A 7 und Beihilfeberechtigte in der Gesetzlichen Krankenversicherung.Bei Beamten auf Widerruf entfällt die Kostendämpfungspauschale
Die Belastungsgrenze der Selbstbehalte darf im Kalenderjahr nicht höher sein sein als zwei Prozent der Bruttojahresdienstbezüge bzw. der Bruttojahresversogungsbezüge. Bei Überschreiten dieser Grenze erfolgen keine weiteren Abzüge.
Bei Wahlleistungen, also Zweibett-Zimmer und Chefarztbehandlung im Bereich der Krankenhausbehandlungen, werden zehn Euro je AUfenthaltstag für die privatärztliche Behandlung von der Beihilfe abgezogen, für das Zweibett-Zimmer für maximal 30 Tage 15 Euro je Aufenthaltstag im Kalenderjahr.Höchstens jedoch für 30 Tage und nicht mehr als 750 Euro im Jahr.Eine entsprechende Restkostenversicherung füllt diese Lücke jedoch aus.
Der Ersatz der Aufwendungen muss bei der Beihilfestelle innerhalb eines Jahres nach ihrem Entstehen oder spätestens ein Jahr nach der ersten Ausstellung der Rechnung beantragt werden. Bei Überschreiten dieser Frist erlischt derBeihilfeanspruch. Entscheidend ist dabei bei Rezepten das Kaufdatum des Medikaments und bei Rechnungen das Datum der erstmaligen Ausstellung.
Der erhöhte Bemessungssatz von 70 % gilt dann, wenn mindestens zwei Kinder im Familienzuschlag sind. Wenn beide Elternteile beihilfeberechtigt sind, erhält nur derjenige Elternteil den 70%igen Bemessungssatz, der den Familienzuschlag erhält. Versorgungsempfänger erhalten ebenfalls 70 % Beihilfe. Beihilfefähige Kinder erhalten 80 % Beihilfe. Eine ensprechende Restkostenversicherung, welche die Lücke auf 100 % aufstockt , ist dabei Pflicht.
Die Beihilfe leistet für Aufwendungen für zahntechnische Leistungen wie beispielsweise Keramik- oder Edekmetallfüllungen zu 70 Prozent. Grundsätzlich sind die Aufwendungen für den Einsatz von Implantaten nur nach beihilfefähig, wenn ein Heil- und kostenplan der Beihilfestelle eingereicht wird vor Beginn der Behandlung und auch nur aufgrund eines amtsärztlichen Attests. Bei Bewilligung erfolgt die Erstattung dann aber in voller Höhe. Dann jedoch in voller Höhe.
Leistungen für Heilpraktiker sind im Rahmen der mit den Heilpraktikerverbänden vertraglich vereinbarten Sätzen beihilfefähig.
Nordrhein-Westfalen gewährt einen Zuschuss von 170 Euro für Säuglings- und Kleinkinderausstattung.