Familienangehörige und Besonderheiten bei der Beihilfe in Rheinland-Pfalz

 
 

Die Faktenlage

In Rheinland-Pfalz erhalten Sie als Polizeianwärter während der Ausbildung, als aktiver Polizeibeamter und und grundsätzlich als Beamter der Berufsfeuerwehr bis zum Ende Ihrer Dienstzeit Beihilfe. Ebenso Ihr beihilfefähiger Ehepartner und Ihre Kinder.
 
 

Beihilfe für Ehepartner und Kind

Kinder und Ehepartner von beihilfeberechtigten Polizeianwärtern, Polizeibeamten und Beamten der Berufsfeuerwehr sind sind ebenfalls beihilfeberechtigt. Der beihilfefähige Ehepartner erhält 70 % Beihilfe und jedes beihilfefähige Kind 80 %. Insofern ist hier Handlungsbedarf erforderlich und eIne Restkostenversicherung in Höhe von 30 % beziehungsweise 20 % einzurichten.
 
 

Kinder

Der Monatsbeitrag für ein beihilfefähiges Kind eines Beamten zwischen ein und fünfzehn Jahren beträgt in Rheinland-Pfalz 45,24 € und vom sechzehnten bis zum achtzehnten Lebensjahr 55,82 €.
 
 

Ehepartner

Der Monatsbeitrag für einen beihilfefähigen Ehepartner eines Beamten in Rheinland-Pfalz beträgt bei einem Eintrittsalter von 20 Jahren 109,72 €, bei einem Eintrittsalter von 25 Jahren 130,67 € und bei einem Eintrittsalter von 30 Jahren 139,78 €
 
 

Das Wichtigste der Beihilfe in Rheinland-Pfalz

 
 
Kinder werden immer von der Beihilfe berücksichtigt, wenn dem Beihilfeberechtigten das Kindergeld zusteht. Bei Ehepartnern gibt es in Rheinland-Pfalz Einkommensgrenzen. Das bedeutet, ,dass ein Beihilfeanspruch nur dann besteht, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Abs.3 Einkommensteuergesetz im zweiten Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags eine gewisse Einkommensgrenze nicht überschreitet. Diese Grenze hängt vom Datum der Eheschließung ab: bei Eheschließungen bis zum 31.12.2011 gilt eine jährliche Einkommengrenze von 20.450 Euro, bei Eheschließungen ab dem 1.1.2012 gilt der steuerliche Grundfreibetrag von 8.820 Euro ( 2017) als Maximum.
Beihilfefähige Aufwendungen werden um einen pauschalen Betrag für jedes Kalenderjahr gekürzt. Die Höhe dieser Kostendämpfungspauschale ist abhängig von der Besoldungsgruppe und wie folgt gestaffelt: Besoldungsgruppe A 7 und A 8: 100 Euro, A 9 bis A 11: 150 Euro, A 12 bis A 15, B 1, C 1und 2, H 1 bis H 3, R 1, W 1: 300 EUro, A 16, b 2 und B 3, C 3, h 4 und H 5, R 2und R 3, W 2: 450 Euro, B 4 bis B 7, C 4, R 4 bis R 7, W 3: 600 Euro und höhere Besoldungsgruppen 750 Euro.Die Kostendämpfungspauschale reduziert sich pro berücksichtigungsfähigem Kind um 40 Euro. Befreit sind Beamtenanwärter, Witwen und Witwern im Jahr des Todesfalls, bei Waisen und Mitgliedern der gesetzlichen Krankenkassen und bei dauernder Pflegebedürftigkeit.
Beihilfe wird nur dann gewährt, wenn die beantragten medizinischen Aufwendungen den Betrag von 200 Euro übersteigen. Bei gesetzlich Versicherten und Beamtenanwärtern gilt eine Grenze von 100 Euro.
Bei stationärer Behandlung im Krankenhaus sind Wahlleistungen ( Zweibettzimmer und Chefarztbehandlung) dann beihilfefähig, wenn der Beihilfeberechtigte innerhalb von drei Monaten (z. B. bei Einstellung, bei Übernahme eines Beamten auf Widerruf in das Beamtenverhältnis auf Probe, bei Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Probe in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit) der Beihilfestelle gegenüber erklärt, Wahlleistung in Anspruch nehmen zu wollen. Mit dieser Erklärung erklärt sich der Beihilfeberechtigte einverstanden, dass er von seinen Bezügen monatlich 26 Euro abgezogen bekommt. Die Kosten der Unterbringung werden bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers abzüglich eines Betrages von 12 Euro täglich erstattet.
Der Ersatz der Aufwendungen muss bei der Beihilfestelle innerhalb von zwei Jahren nach Entstehung der Aufwendungen beantragt werden, ansonsten erlöschen die Ansprüche.
Der erhöhte Bemessungssatz von 70 % gilt dann, wenn mindestens zwei Kinder im Familienzuschlag sind. Wenn beide Elternteile beihilfeberechtigt sind, erhält nur derjenige Elternteil den 70%igen Bemessungssatz, der den Familienzuschlag erhält. Versorgungsempfänger erhalten ebenfalls 70 % Beihilfe. Beihilfefähige Kinder erhalten 80 % Beihilfe. Eine ensprechende Restkostenversicherung, welche die Lücke auf 100 % aufstockt , ist dabei Pflicht. Bei Versorgungsempfängern und deren berücksichtigungsfähige Ehegatten kann auf Antrag der Bemessungssatz von 70 auf 80 Prozen erhöht werden, wenn das monatliche Gesamteinkommen bei Nichtverheirateten 1.680 Euro und bei Verheirateten 1.940 Euro nicht überschreitet und der monatliche Beitragsaufwand für eine beihilfekonforme private Krankenversicherung 15 Prozent des Gesamteinkommens übersteigt.
Zahntechnische leistungen wie Material- und Laborkosten für Zahnkronen und Inlays werden zu 60 Prozent von der Beihilfe erstattet.
Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen sind bis zu den in der Anlage 5 der BVO bestimmten Höchstbeträgen beihilfefähig.
Nordrhein-Westfalen gewährt einen Zuschuss von 150 Euro für Säuglings- und Kleinkinderausstattung.
 
 

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